Anhang A: Güter und „Verhältnisse"
Aristoteles (Politik i. 4. 1253ᵇ, 23–25) nennt die Mittel des Lebens und Wohlergehens der Menschen „Güter". Der vorwiegend ethische Standpunkt, von dem aus die Völker des Altertums die menschlichen Verhältnisse betrachteten, spiegelt sich in den Anschauungen der antiken Schriftsteller über das Wesen der Nützlichkeit und das Wesen der Güter wider, ebenso wie in den Schriften des Mittelalters der religiöse Standpunkt vorherrscht. Ambrosius sagt „nihil utile, nisi quod ad vitae illius eternae prosit gratiam",110 und selbst Louis Thomassin, dessen wirtschaftliche Anschauungen dem Mittelalter angehören, schreibt in seinem Traité du négoce et de l'usure (Paris, 1697, S. 22), dass „l'utilité même se mesure par les considérations de la vie éternelle".111 Unter den neueren Schriftstellern bestimmt François V. de Forbonnais die Güter (biens) als „les propriétés qui ne rendent pas une production annuelle, telles que les meubles précieux, les fruits destinés à la consommation".112 (Principes économiques in E. Daire [Hg.], Mélanges d'économie politique, Paris, 1847, I, 174–175) und stellt sie den „richesses" (Gütern, die einen Ertrag abwerfen) gegenüber. Eine ähnliche Unterscheidung trifft in anderem Sinne auch Du Pont (Physiocratie, Leyden, 1768, S. cxviii).
Das Wort „Gut" in der besonderen Bedeutung der heutigen Wissenschaft wurde bereits von Guillaume F. Le Trosne (De l'intérêt social, Paris, 1777, S. 5–6) gebraucht, der den Bedürfnissen die Mittel zu ihrer Befriedigung gegenüberstellt und letztere Güter (biens) nennt. Vgl. auch Jacques Necker, Sur la législation et le commerce des grains, Paris, 1775, S. 17–24. Jean Baptiste Say (Cours complet d'économie politique pratique, Paris, 1840, I, 65) bestimmt die Güter (biens) als „les moyens que nous avons de satisfaire [nos besoins]".
Die Entwicklung der Theorie des Gutes in Deutschland lässt sich aus dem Folgenden ersehen: Julius v. Soden (Die Nazional-Oekonomie, Leipzig, 1805, I, 39–40) bestimmte ein Gut als einen Gegenstand des Verbrauchs; L.H. v. Jakob (Grundsätze der National-Oekonomie, Halle, 1825, S. 30) bestimmte ein Gut als „was zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse geschickt ist";113 Gottlieb Hufeland (Neue Grundlegung der Staatswirthschaftskunst, Wien, 1815, I, 15) bestimmte es als „jedes Mittel zu einem Zwecke eines Menschen";114 Henri Storch (Cours d'économie politique, St. Petersburg, 1815, I, 56–57) sagte: „L'arrêt que notre jugement porte sur l'utilité des choses . . . en fait des biens."115 Von diesen Anfängen ausgehend bestimmt Friedrich Carl Fulda (Grundsätze der ökonomisch-politischen oder Kameralwissenschaften, Tübingen, 1816, S. 2) die Güter als „diejenige [Sachen], welche der Mensch zu diesem Zweck [Befriedigung geistiger und physischer Bedürfnisse] als Mittel anerkennt"116 (vgl. jedoch Hufeland, a.a.O., I, 22ff.). Wilhelm Roscher (Grundlagen der Nationalökonomie, Zwanzigste Auflage, Stuttgart, 1892, S. 2) bestimmt sie als „alles dasjenige was zur. . . Befriedigung eines wahren menschlichen Bedürfnisses anerkannt brauchbar ist".117
Sir James Steuart hatte in An Inquiry into the Principles of Political Oeconomy (London, 1767, I, 360ff.) die Güter bereits in Sachen, persönliche Dienstleistungen und Rechte eingeteilt. Zur Kategorie der Rechte zählte er sogar handelbare Vorrechte oder Befreiungen (S. 370). Say (a.a.O., S. 530–531) rechnete eine Anwaltspraxis, den Geschäftswert (goodwill), den ein Kaufmann geniesst, Zeitungsunternehmen und selbst den Ruf eines Feldherrn zu den Gütern (biens). Friedrich v. Hermann (Staatswirthschaftliche Untersuchungen, München, 1874, S. 103ff.) fasst eine grosse Zahl von Verhältnissen unter den Begriff der äusseren Güter (Verhältnisse der Gastfreundschaft, der Liebe, der Familie, des Erwerbs usw.) und unterscheidet sie als eine besondere Kategorie von Gütern von den materiellen Gütern und den persönlichen Dienstleistungen. Roscher (a.a.O., S. 8) zählt den Staat zu den „Verhältnissen", während Albert E.F. Schäffle (Die nationalökonomische Theorie der ausschliessenden Absazverhältnisse, Tübingen, 1867, S. 12) den Begriff „Verhältnisse" auf „übertragbare, durch private Beherrschung des Absatzes und durch Verdrängung der Concurrenz ausschliessend gemachte Renten" beschränkt. An dieser Stelle gebraucht Schäffle den Begriff „Rente" in einem ihm eigentümlichen Sinne. (Siehe Schäffle, Das gesellschaftliche System der menschlichen Wirtschaft, Tübingen, 1873, I, 208ff.; ferner Soden, a.a.O., I, 25ff.; und Hufeland, a.a.O., I, 30.)