Anhang H: Der Warenbegriff
Selbst im deutschen Handelsgesetzbuch wird der Ausdruck „Ware" im populären und nicht im fachlichen Sinne verwendet. So findet man bisweilen „Gut" (Artikel 365, 366 und 367), „Gegenstand" (Artikel 349 und 359) oder „bewegliche Sache" (Artikel 272, 301 und 342) anstelle des Wortes „Ware". Artikel 271 verweist auf „Waren oder andere bewegliche Sachen oder Wertpapiere, die für den Handel bestimmt sind . . .". Grundstücke und Arbeitsleistungen werden im deutschen Handelsgesetzbuch nie als Waren angesehen. Auch Firmen sind nicht eingeschlossen. Nach Artikel 23 können Firmen, ebenso wie alle anderen „res extra commercium", abgesehen von dem die Firma führenden Geschäft, im rechtlichen Sinne überhaupt keine Waren sein. Im deutschen Handelsrecht werden Schiffe nicht als Waren angesehen (Artikel 67), in mehreren anderen Gesetzbüchern aber gelten sie als „bewegliche Sachen" und können Warencharakter erlangen (siehe L. Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts, Erlangen, 1868, I, 527). Goldschmidt erörtert die juristische Literatur über den Warenbegriff (ebenda, S. 525), doch ist seine eigene Definition des Ausdrucks vom rechtlichen Standpunkt aus zu eng, da er die von den Produzenten zum Verkauf bereitgehaltenen Güter ausschließt (ebenda, I, 298). In den römischen Rechtsquellen werden „merx", „res promercalis", „mercatura" usw. teils im engeren Sinne von Handelsgegenständen, teils im weiteren Sinne von Dingen verwendet, die zum Verkauf angeboten werden (L. 73, §4, Dig. de legat. 32,3; L. 32, §4, Dig. de aur. arg. 34,2; L. 1, pr. §1, Dig. de cont. emt. 18,1; L. 42, Dig. de fidejus. 46,1). Das österreichische Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet Waren von Schuldforderungen (Artikel 991).
Von wenigen Ausnahmen abgesehen, ist die Theorie der Ware von englischen, französischen und italienischen Schriftstellern nicht selbständig behandelt worden. Die Worte „goods", „marchandises", „merci" usw. werden fast immer nicht im fachlichen Sinne, sondern in den populären Bedeutungen von „Handelsartikeln", „käuflichen Gütern" usw. und in äußerst uneinheitlicher Weise gebraucht. Waren sind häufig den Arbeitsleistungen und dem Geld gegenübergestellt worden (Jacques Necker, Sur la législation et le commerce des grains, Paris, 1775, S. 52–53; Antonio Genovesi, Lezioni di economia civile, in Scrittori classici Italiani di economia politica, Milano, 1803–5, XV, 294). Regelmäßig sind sie den unbeweglichen Gütern entgegengesetzt worden (Horace Say, „Marchandises", in Ch. Coquelin und Guillaume, Hrsg., Dictionnaire de l'économie politique, Paris, 1873, II, 131) und sind bisweilen als Erzeugnisse der Industrie im Gegensatz zu den Rohstoffen dargestellt worden (François Quesnay, Maximes générales du gouvernement économique d'un royaume agricole, abgedruckt in E. Daire, Hrsg., Physiocrates, Paris, 1846, S. 98) oder zu den Konsumgütern (denrées), (Dutot, Réflexions politiques sur les finances et le commerce, hrsg. von Paul Harsin, Paris 1935, I, 72). Andererseits gebraucht Montesquieu den Ausdruck „marchandises" im Sinne von „denrées" (De l'esprit des lois, in Oeuvres complètes de Montesquieu, hrsg. von E. Laboulaye, Paris, 1877, V. 12.). Lewes Roberts, ein Zeitgenosse Thomas Muns, definiert „die Dinge, mit denen die Kaufleute verhandeln und Handel treiben" als „merchandises" und teilt „merchandises" in „wares" und „money" ein (The Merchants Map of Commerce, Dritte Auflage, London, 1677, S. 6–7). Das Wörterbuch der Französischen Akademie (Institut de France, Dictionnaire de l'Académie Française, Sechste Auflage, Paris, 1835, II, 165) definiert „Waren" als „ce qui se vend, se débite, soit en gros, soit en détail, dans les boutiques, magasins, foires, marchés, etc.".
Bei Gelegenheiten, wo sich das Bedürfnis ergab, Waren im weiteren wissenschaftlichen Sinne des Ausdrucks zu bezeichnen, werden Umschreibungen wie die folgenden verwendet: „Quantité à vendre" (Necker), „superflu autant qu'il peut être échangé" (Forbonnais), „Dinge, die noch nicht in die Hände derer gelangt sind, die sie schließlich gebrauchen sollen" (Adam Smith) und „cio que soprabonda in alcuni per sussistere essi stessi, e ch'essi passano ad altri" (Ortes). Doch bereits 1776 definierte E.B. de Condillac (Le commerce et le gouvernement, abgedruckt in E. Daire, Hrsg., Mélanges d'économie politique, Paris, 1847, I, 261) „marchandises" als „ces choses qu'on offre d'échanger" und wurde dadurch zu einem Vorläufer Henri Storchs, der (auf Französisch schreibend) die folgende Definition gibt: „Les choses destinées à l'échange se nomment marchandises." (Cours d'économie politique, St. Petersbourg, 1815, I, 82.)
Unter den deutschen Schriftstellern verwenden Justi, Büsch, Sonnenfels und Jakob das Wort „Ware" noch in seiner populären Bedeutung. Julius v. Soden definiert „Waren" als „alle Produktionsmaterialien" (Die Nazional-Oekonomie, Leipzig, 1810, IV, 96) und versteht unter „Produktionsmaterialien" alle Rohstoffe und Manufakturerzeugnisse als eingeschlossen (ebenda, S. 17). Auch Gottlieb Hufelands Definition ist zu weit: „Waare [ist] alles . . . was . . . weggegeben, besonders für etwas anderes weggegeben, werden kann." (Neue Grundlegung der Staatswirthschaftskunst, Wien, 1815, II, 15). Karl H. Rau übernimmt die von Storch gegebene Definition, wenn er Waren als „Vorräthe von Gütern, welche zum Tausche bereit liegen" definiert (Grundsätze der Volkswirthschaftslehre, Heidelberg, 1847, S. 164). Er fügt hinzu, dass Grund und Boden eine Ware sein könne und dass das Geld zwar als solches keine Ware sei, die Materialien aber, aus denen es gemacht ist, Waren seien (ebenda, S. 336 und S. 537). Aus Raus allgemeiner Auffassung des Begriffs „Gut" geht hervor, dass er nur materielle Güter als Waren betrachtet. Fast parallel zu den Auffassungen Raus verlaufen diejenigen Karl Murhards (Theorie des Handels, Göttingen, 1831, S. 22). Auch Karl S. Zachariä (Vierzig Bücher vom Staate, Heidelberg, 1832, V, Teil I, 2) dehnt den Warenbegriff dahin aus, dass er Grund und Boden einschließt, während Eduard Baumstark (Kameralistische Encyclopädie, Heidelberg, 1835, S. 450) den Begriff wiederum auf bewegliche Güter beschränkt und überdies fordert, dass ein Gut einen gewissen Grad an Marktgängigkeit besitze, um als Ware eingestuft zu werden. Damit nähert er sich dem populären Warenbegriff, der in den Werken von Fulda, Lotz, Schön und Hermann wieder vorherrschend wird.
A.F. Riedel und Wilhelm Roscher stellen den wissenschaftlichen Warenbegriff wieder her. Riedel definiert eine Ware als „die zum Tausch oder Verkauf bereit liegenden Güter"118 (Nationalöconomie, Berlin, 1838, S. 336). Roscher sagt, eine Ware sei „jedes zum Vertauschen bestimmte Gut",119 meint aber „wirtschaftliches Gut" (Grundlagen der Nationalökonomie, Stuttgart, 1892, S. 227 und S. 4). Der Führung dieser beiden Autoren folgen H. v. Mangoldt (Grundriss der Volkswirthschaftslehre, Stuttgart, o.J., S. 45); Karl Knies („Ueber die Geldentwerthung und die mit ihr in Verbindung gebrachten Erscheinungen", Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft, XIV, 1858, 266), der Waren als „für den Verkehr überschüssige Gütern"120 definiert; H. Rentzsch (Artikel „Waare" in Handwörterbuch der Volkswirthschaftslehre, Leipzig, 1870, S. 1042), der sie als „Tauschwerthe und zum Tausch bestimmte Güter"121 definiert; und in der Hauptsache auch Leopold v. Hasner, der den Begriff der „abstrakten Handelsvorräte" ausarbeitet, den er in zwei Hauptuntergruppen teilt, „Warenvorräte" und „Barfonds" (System der politischen Oekonomie, Prag, 1860, S. 288 und 302ff.).
Unter den jüngeren Schriftstellern, die an der Vorstellung festhalten, dass Waren Erzeugnisse sind, müssen genannt werden: J.C. Glaser, der eine Ware als „jedes Product welches in den Handel kommt" definiert (Die allgemeine Wirthschaftslehre, Berlin, 1858, S. 115); Hermann Roesler, der Waren als „die für den Umlauf bestimmten oder im Umlauf befindlichen Produkte"122 definiert (Grundsätze der Volkswirthschaftslehre, Rostock, 1864, S. 217); und H. v. Scheel, der den Ausdruck Waren auf „die einzelnen zum Tausch bestimmten Produkte"123 anwendet („Der Begriff des Geldes in seiner historisch-ökonomischen Entwicklung", Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, VI ²⁹, 15).
Auch L. v. Stein gebraucht den Ausdruck Ware im Sinne von „das einzelne Product der Unternehmung, als selbstständiges Gut dargestellt" (Lehrbuch der Volkswirtschaft, Wien, 1858, S. 152). Gegenwärtig ist eine beträchtliche Anzahl sehr angesehener Gelehrter zum Gebrauch des Wortes Ware in seiner populären Bedeutung zurückgekehrt. Unter anderen sind dies Bruno Hildebrand und A.E.F. Schäffle, die Waren den Dienstleistungen gegenüberstellen (Bruno Hildebrand, „Naturalwirtschaft, Geldwirthschaft, und Creditwirthschaft", Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik, II ³⁰, 14, und A.E.F. Schäffle, Das gesellschaftliche System der menschlichen Wirthschaft, Tübingen, 1873, II, 124–126). Doch ist der wissenschaftliche Warenbegriff nicht verloren gegangen. Schäffle unterscheidet scharf zwischen Waren im populären Sinne und Waren im wissenschaftlichen Sinne und nennt die letzteren „austauschbare materielle Güter" (ebenda, II, 142 und passim).
Wie viele seiner anderen Theorien ist auch T.A.H. Schmalz' Lehre von den Waren sehr eigentümlich. Aufgrund einer irrigen Auffassung des Verhältnisses zwischen Geld und Waren verwechselt er die Waren mit den Konsumgütern im engeren Sinne des Ausdrucks und gelangt daher (Staatswirthschaftslehre in Briefen, Berlin, 1818, I, 63f.) genau zum Gegenteil der in der vorliegenden Arbeit gegebenen wissenschaftlichen Definition der Ware.